Vereinswechsel: Die Wechselbestimmungen im Amateurbereich
Ein Spieler, der sein gesamtes Fußballerleben bei nur einem Verein verbringt, ist auch im Amateurbereich längst nicht mehr die Regel, sondern eher die Ausnahme. Beim Vereinswechsel gilt es jedoch eine Reihe von Bestimmungen und Ausnahmen zu beachten, wobei diese je nach Spielklasse und Mannschaftsart einige wichtige Unterschiede aufweisen. Nachfolgend werden alle relevanten Informationen zum Vereinswechsel im Amateurfußball erläutert, wobei auch auf einige Sonderfälle eingegangen wird.
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Wechselbestimmungen im Sommer
Das Zeitfenster der Wechselperiode I öffnet sich am 01.07. und schließt am 31.08. eines jeden Jahres. Die Abmeldung beim alten Verein muss bis spätestens 30.06. erfolgen. Sofern alle formellen Voraussetzungen für den Vereinswechsel erfüllt wurden, kann der betreffende Spieler den Verein wechseln. Der neue Verein hat dabei in Abhängigkeit seiner Spielklasse eine festgeschriebene Entschädigung bzw. Ablösesumme zu bezahlen. Auf die Zahlung dieser Ablösesumme kann nur verzichtet werden, wenn der abgebende Verein dem Wechsel ausdrücklich zustimmt. Die Höhe der Entschädigung liegt zwischen 250 Euro (Kreisklasse C) und 5.000 Euro (3. Liga oder höher). Beim Wechsel zu einem Verein, dessen erste Mannschaft in einer niedrigeren Spielklasse spielt, ergibt sich die Ablösesumme aus dem Mittelwert der Spielklasse des abgebenden und aufnehmenden Vereins.
Wechselbestimmungen im Winter
Die Wechselperiode II geht vom 01.01. – 31.01. eines jeden Jahres und soll Fußballern den Vereinswechsel während einer laufenden Saison ermöglichen. Der Spieler muss sich bei seinem alten Verein bis spätestens 31.12. des Vorjahres abmelden. Wichtigster Unterschied zur Wechselperiode I im Sommer ist, dass es keine fixen Ablösesummen gibt. Diese können zwischen den beteiligten Vereinen frei ausgehandelt werden, zudem ist für einen regulären Vereinswechsel zwingend die Zustimmung des abgebenden Vereins erforderlich. Liegt diese nicht vor, so kann der Spieler ebenso wie im Sommer nur nach Ablauf der Wartefrist von sechs Monaten oder als Vertragsamateur im Winter den Verein wechseln.
Sonderfälle beim Vereinswechsel
- Erstmalige Spielerlaubnis
Die Erteilung der erstmaligen Spielerlaubnis ist jederzeit möglich. Der Spieler und der Verein müssen hierzu einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Landesverband stellen. Mit Eingang dieses Antrags sowie eine Kopie des Personalausweises (oder Reisepass) wird die sofortige Spielerlaubnis erteilt. - Sechs Monate ohne Spiel
Hat ein Spieler seit sechs Monaten kein Spiel mehr absolviert, so kann er ohne weitere Bedingungen den Verein wechseln. Die Spielberechtigung wird erteilt, sobald der Antrag auf Vereinswechsel beim zuständigen Landesverband eingegangen ist. - Rückwechsel zum alten Verein
Ein Spieler kann bis zum Ende der Wechselfrist zu seinem bisherigen Verein zurückkehren. Die Wartefrist von sechs Monaten entfällt, sofern der Spieler noch kein Spiel für den neuen Verein bestritten hat. - Internationaler Vereinswechsel
Beim Wechsel eines Spielers aus dem Ausland zu einem deutschen Amateurverein gilt zusätzlich zu den üblichen Bestimmungen das Reglement der FIFA. Hierzu muss der Spieler beim zuständigen Landesverband neben den üblichen Unterlagen das Formular „Internationaler Fragebogen“ einreichen. Beim internationalen Vereinswechsel von Jugendspielern im Alter von 10 – 18 Jahren ist zudem eine entsprechende Erklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. - Zweitspielgenehmigung
Berufspendler oder Studenten können eine Zweitspielgenehmigung beantragen. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist, dass die beiden Vereine mindestens 100 Kilometer auseinander liegen. Darüber hinaus muss der Zweitverein unterhalb der Kreisliga spielen (Frauen: unterhalb der Verbandsliga). Sowohl der Stamm- als auch Zweitverein müssen in unmittelbarer Nähe zum Wohn- bzw. Arbeitsort des Spielers liegen. Die entsprechenden Nachweise müssen vom Spieler geführt werden. Eine Zweitspielgenehmigung für die laufende Saison kann nur bis zum 15.04. beantragt werden, später eingehende Anträge greifen erst zur folgenden Saison. - Vertragsspieler
Ein Spieler kann jederzeit den Status eines Vertragsamateurs einnehmen. In diesem Fall ist der Vereinswechsel jederzeit möglich, sofern der Spieler zuvor in keinem Vertragsverhältnis mit einem anderen Verein stand. Voraussetzung hierfür ist eine Vergütung des Spielers in Höhe von mindestens 250 Euro pro Monat. Sämtliche Wartefristen oder sonstige Auflagen entfallen. - Sperrstrafen hemmen Wartefristen
Eine mögliche Sperrstrafe gegen einen Spieler wird dadurch gehemmt, wenn dieser aufgrund eines Wechsels außerhalb der Wechselperioden oder fehlender Zustimmung des alten Vereins eine Wartefrist absitzen muss. Der Ablauf der verbleibenden Sperrzeit wird erst mit Erteilung der Spielberechtigung für Punktspiele des neuen Vereins fortgesetzt.
Checkliste beim Vereinswechsel im Herrenbereich
- Abmeldung beim alten Verein bis spätestens 30.06. (Wechselperiode I) bzw. 31.12. (Wechselperiode II)
- Anmeldung beim neuen Verein im Zeitraum 01.07. – 31.08. (Wechselperiode I) bzw. 01.01. – 31.01. (Wechselperiode II)
- Ablösesumme ist abhängig von der Spielklasse des neuen Vereins, 250 – 5.000 Euro in der Wechselperiode I, in der Wechselperiode II fei verhandelbar
- Spielberechtigung: Ab dem Tag der Anmeldung, sofern der alte Verein zustimmt oder ersatzweise die festgeschriebene bzw. vereinbarte Entschädigung bezahlt wurde
- Sofortige Freigabe immer dann, wenn der Spieler nachweisen kann, in den zurückliegenden sechs Monaten kein Spiel bestritten zu haben
- Für Pokal- und Freundschaftsspiele wird die Spielberechtigung auf jeden Fall mit dem Tag der Anmeldung erteilt
Checkliste für den Vereinswechsel von Frauen
- Abmeldung beim alten Verein bis spätestens 30.06. (Wechselperiode I) bzw. 31.12. (Wechselperiode II)
- Anmeldung beim neuen Verein im Zeitraum 01.07. – 31.08. (Wechselperiode I) bzw. 01.01.- 31.01. (Wechselperiode II)
- Ablösesumme ist abhängig von der Spielklasse des neuen Vereins. Diese liegt im Sommer zwischen 250 Euro (Oberliga abwärts) und 2.500 Euro (Bundesliga). Beim Vereinswechsel im Winter ist die Höhe der Entschädigung frei verhandelbar.
Checkliste für den Vereinswechsel von Junioren und Juniorinnen
- Abmeldung beim alten Verein bis spätestens 15.07., Anmeldung beim neuen Verein bis spätestens 31.08.
- keine Wechselperiode II im Winter
- Zustimmung des alten Vereins ist erforderlich, ansonsten frühestens ab 01.11. in Punktspielen spielberechtigt
- Spielberechtigung für Pokal- und Freundschaftsspiele wird in jedem Fall ab dem Tag der Anmeldung beim neuen Verein erteilt
- Für A-Junioren und B-Juniorinnen des älteren Jahrgangs gelten beim Vereinswechsel die jeweiligen Bestimmungen der Herren bzw. Frauen
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Welche Unterlagen werden beim Vereinswechsel benötigt?
Beim Antrag auf erstmalige Spielerlaubnis müssen beim zuständigen Landesverband lediglich der entsprechende Vordruck sowie eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses des Spielers eingereicht werden. Der Spieler ist ab sofort für Freundschafts-, Pokal- und Punktspiele seines Vereins spielberechtigt.
Beim Vereinswechsel muss anstatt der Ausweiskopie ein Nachweis über die Abmeldung beim alten Verein sowie der Zustimmung zum Vereinswechsel oder ersatzweise ein Beleg über die Zahlung der fälligen Entschädigung beim Landesverband des neuen Vereins eingereicht werden. Liegen alle Nachweise vor und findet der Vereinswechsel innerhalb einer der beiden Wechselperioden statt, ist der Spieler ab dem Tag der Antragstellung für alle Wettbewerbe spielberechtigt, ansonsten nur für Pokal- und Freundschaftsspiele.
Bei Vertragsamateuren muss der entsprechende Vertrag beim zuständigen Landesverband eingereicht werden. Neben einer Vergütung in Höhe von mindestens 250 Euro muss der Vertrag eine Laufzeit zwischen einem und fünf Jahren beinhalten.
Gibt es Schwächen im System?
Der DFB und seine angeschlossenen Landesverbände versuchen durch einen umfangreichen und auf den ersten Blick oftmals undurchsichtigen Paragraphen-Dschungel dem Missbrauch bei Vereinswechseln soweit wie möglich vorzubeugen. Dennoch gibt es immer wieder findige Vereine und Spieler, die Grauzonen und Lücken im System zu ihrem Vorteil nutzen. Als eine der größten Schwächen kann dabei der Status des Vertragsspielers angesehen werden, da der abgebende Verein einen Spieler verliert und diesen ohne finanzielle Entschädigung ziehen lassen muss.
Andererseits können die Bestimmungen zum Vereinswechsel auch für die aufnehmenden Vereine zu einem bösen Erwachen führen. So sind einige Fälle bekannt, in denen ein Spieler im Sommer von Verein A zu Verein B gewechselt ist und Verein B die festgelegte Ablöse überwiesen hat. Wenige Tage oder Wochen später, noch vor Ende der Wechselperiode, entscheidet sich der Spieler für einen Rückwechsel zu seinem alten Verein A. Sollte er zu diesem Zeitpunkt noch kein Spiel für seinen neuen Verein B bestritten haben, so ist der Spieler sofort in allen Wettbewerben für Verein A spielberechtigt. Verein B schaut in die Röhre, da einen Spieler verloren hat, für den zuvor eine Ablösesumme bezahlt wurde.
Auch die Tatsache, dass beim Vereinswechsel von Junioren bzw. Juniorinnen die Zustimmung des abgebenden Vereins zwingend erforderlich ist und nicht durch eine finanzielle Entschädigung ersetzt werden kann, stößt vielerorts auf Kritik. Der DFB will damit verhindern, dass Spieler/innen schon in jungen Jahren zu „Handelsobjekten“ werden. Andererseits kann der abgebende Verein einen Nachwuchsspieler für einige Monate aus dem Verkehr ziehen lassen, was der Entwicklung des betreffenden Spielers alles andere als dienlich ist.
Von welchen Ausnahmen können Vereine und Spieler profitieren?
Zu den wichtigsten Ausnahmen von den allgemeinen Bestimmungen beim Vereinswechsel im Amateurfußball gehört der Wegfall sämtlicher Fristen beim Wechsel des Wohnorts. Zahlreiche Vereine verfügen über Kader mit vielen jungen Spielern, deren schulische oder berufliche Entwicklung nicht selten einen Wechsel des Wohnortes notwendig machen. In der Regel ist ein Vereinswechsel oder die Beantragung einer Zweitspielgenehmigung möglich, wenn zwischen dem alten und neuen Verein eine Entfernung von mindestens 100 Kilometern liegt. Im Zweifelsfall entscheidet der Landesverband, ob er einem solchen Vereinswechsel zustimmt bzw. die sofortige Spielberechtigung für alle Wettbewerbe erteilt.
Eine weitere Ausnahme gilt für Spieler, an deren Wohnort es bisher keinen Fußballverein gab. Mit Gründung eines neuen Vereins am eigenen Wohnort bzw. dessen Anmeldung zum Spielbetrieb ist ein sofortiger Wechsel des betreffenden Spielers möglich, allerdings nur zu genau diesem Verein.
Für Juniorinnen gilt eine weitere Ausnahmeregelung, die es Spielerinnen gestattet, bis zur U15 sowohl in gemischten als auch reinen Mädchenmannschaften zu spielen. Da nicht jeder Verein über eine Frauenfußballabteilung verfügt, kann für Juniorinnen eine Zweitspielgenehmigung bei einem anderen Verein beantragt werden.
Fazit
Die Wechselbestimmungen im Amateurbereich sollen die Interessen sowohl der Vereine als auch der Spieler in angemessener Weise berücksichtigen. In den allermeisten Fällen gelingt dem DFB dieser Spagat zwischen Schutz dieser Interessen und Vorbeugung gegen Missbrauch sehr gut. Vor allem unterklassige Vereine haben dadurch eine relative Sicherheit, beim Vereinswechsel eines Spielers im Gegenzug zumindest eine finanzielle Entschädigung zu erhalten. Durch die festgeschriebenen Höhen der Entschädigungen während der Wechselperiode I im Sommer wird zudem eine ausufernde Kommerzialisierung des Amateurfußballs unterbunden.
Die vorhandenen Ausnahmeregelungen und Sonderfälle beim Vereinswechsel berücksichtigen die Interessen von Spielern, vor allem wenn sich deren Lebensumstände während einer Saison und damit außerhalb der Wechselperioden ändern.
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Allgemeine Checkliste beim Vereinswechsel
- Wechselperiode I: Abmeldung beim alten Verein bis spätestens 30.06. (Herren, Frauen, älterer Jahrgang A-Junioren bzw. B-Juniorinnen) bzw. 15.07. (Junioren und Juniorinnen). Anmeldung beim neuen Verein bis spätestens 31.08. der laufenden Saison.
- Wechselperiode II: Abmeldung beim alten Verein bis spätestens 31.12. für Herren und Frauen. Anmeldung beim neuen Verein bis spätestens 31.01. der laufenden Saison.
- Festgeschriebene Ablösesummen beim Vereinswechsel in der Wechselperiode I, frei verhandelbare Ablösesummen beim Vereinswechsel in der Wechselperiode II.
- Junioren und Juniorinnen können nur mit Zustimmung des abgebenden Vereins und nur innerhalb der Wechselperiode I wechseln.
- Antrag auf erstmalige Spielerlaubnis oder nach einem Vereinswechsel muss grundsätzlich beim zuständigen Landesverband des neuen Vereins gestellt werden.
- Antrag auf Zweitspielgenehmigung ist möglich, wenn Stammverein und Zweitverein mindestens 100 Kilometer auseinander liegen. Nachweis über berufliche oder schulische Tätigkeit im Einzugsgebiet des Zweitvereins ist vom Spieler zu erbringen.
- Beim internationalen Vereinswechsel sind zusätzlich die Bestimmungen der FIFA zu berücksichtigen. Je nach Herkunftsland des Spielers gelten hierfür unterschiedliche Regelungen. Auskünfte über den jeweiligen Einzelfall müssen beim zuständigen Landesverband eingeholt werden.
- Wartefristen hemmen Sperrfristen. Wurde gegen einen Spieler eine Spielsperre verhängt, so ruht deren Ablauf während einer eventuellen Wartefrist infolge eines Vereinswechsels. Der Ablauf wird erst mit Erteilung der Spielberechtigung für Punktspiele fortgesetzt.
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